Die Geflügelpest ist nun auch in Marburg-Biedenkopf offiziell bestätigt. Das hat der Landkreis am Donnerstag (30. Oktober) mitgeteilt.
Der Erreger wurde bei drei toten Kranichen nachgewiesen. Der Kreis erlässt eine Allgemeinverfügung zum Schutz von Geflügelhaltungen. Ziel ist, die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Das – für Tierseuchen zuständige – Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat das Auftreten der Geflügelpest nun auch im Landkreis Marburg-Biedenkopf offiziell bestätigt. Die Veterinärbehörde des Kreises erlässt nun eine Allgemeinverfügung, um die Ausbreitung der Krankheit – insbesondere in die Bestände von Geflügelhaltenden – zu verhindern. Damit gilt dann eine Aufstallpflicht für Geflügel, Geflügelausstellungen sowie der Transport von Tieren zu Ausstellungen werden untersagt und die Geflügelhaltungen sind zur Einhaltung der Bio-Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet.
Nachgewiesen wurde der Erreger vom Typ „H5N1“ bei drei Kranichen, deren Kadaver in der vergangenen Woche bei Kirchhain gefunden worden waren. Das Hessische Landeslabor hatte zuvor bei einer ersten Untersuchung bereits Hinweise auf den Erreger nachgewiesen. Dieser Befund musste dann noch durch das FLI offiziell bestätigt werden, damit die Geflügelpest offiziell und amtlich als festgestellt gilt.
„Entscheidend ist jetzt, dass wir die Ausbreitung der Geflügelpest verhindern“, betonte Landrat Jens Womelsdorf. „Mit unserer Allgemeinverfügung schützen wir die Geflügelhaltungen in Marburg-Biedenkopf.“
Die Allgemeinverfügung, die ab Freitag (31. Oktober) gilt, sieht eine sogenannte „Aufstallpflicht“ für Geflügelhaltungen vor. Das bedeutet, dass die Halterinnen und Halter von Geflügel dafür Sorge tragen müssen, dass sich ihre Tiere in Ställen oder Volieren aufhalten. Diese Ställe oder Volieren müssen nach oben abgedichtet und an den Seiten zum Beispiel mit Maschendraht gesichert sein. So soll der Kontakt zwischen Haus- und Wildvögeln verhindert werden. Auch dürfen Wildvögel keinen Kontakt zu Futter, Einstreu oder anderen Gegenständen bekommen, die auch mit Hausgeflügel in Kontakt kommen.
Geflügel darf auch nicht aus Gewässern trinken, an denen sich auch wilde Vögel aufhalten. Auch werden Geflügelausstellungen und -märkte untersagt, damit sich der Erreger der Geflügelpest nicht über solche Veranstaltungen weiter ausbreiten kann. Untersagt ist zudem das Verbringen – also der Transport – von Geflügel aus einem Risikogebiet zu Veranstaltungen. Zudem sind die Halterinnen und Halter von Geflügel zur Einhaltung der Bio-Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet.
Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zu diesem Thema in Kraft tritt. Sie gelten jedoch längstens für sechs Monate. „Wir haben uns bei diesen Regelungen eng mit den benachbarten Landkreisen abgestimmt, um einen Gleichklang der Schutzmaßnahmen in Mittelhessen zu erreichen“, erklärte der Landrat. Der Kreis stehe zudem im Austausch mit den Städten und Gemeinden.
„Wichtig ist, dass die Halterinnen und Halter von Geflügel ihre Bestände regelmäßig kontrollieren“, empfahl Amtstierarzt Dirk Behnke.“Krankheits-
oder Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin abgeklärt werden.“ Der Geflügelpesterreger gilt zwar für einige Vogelarten als hochansteckend; die Gefahr für Menschen wird jedoch als gering eingestuft.
„Wer einen toten Vogel entdeckt, sollte diesen dennoch nicht berühren, Abstand halten und das Veterinäramt informieren“, riet Behnke. Betroffen sein könnten neben Kranichen auch Störche, Schwäne, Enten, Gänse und Greifvögel. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.
In der Regel erkranken nur Vögel, andere Tiere können das Virus aber weiterverbreiten. Daher sollte ein direkter Kontakt von Haustieren – insbesondere von Hunden und Katzen –
mit toten oder kranken Tieren verhindert werden. In Naturschutzgebieten ist grundsätzlich eine Leinenpflicht für Hunde zu beachten.
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf sind 2.617 Geflügelhalter mit rund 210.900 Tieren registriert. Dabei reicht die Bandbreite von größeren Geflügelzuchtbetrieben mit bis zu 45.000 Tieren bis hin zu kleinen Geflügelhaltungen mit zehn oder weniger Tieren.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Eine Infektion führt zu einer akut verlaufenden Erkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreiten kann. Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Lidbindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln, sollte aber vorsorglich eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden.
Wer einen toten Vogel findet, kann das bei der Veterinärbehörde des Landkreises unter der Telefonnummer 06421/405-6601 oder per E-Mail unter FDVuV@marburg-biedenkopf.de mit einer möglichst genauen Ortsangabe des Fundortes melden. Mehr Informationen gibt es online unter www.marburg-biedenkopf.de oder landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest.
* pm: Landkreis Marburg-Biedenkopf