Unbekannte Zukunft: Ein weiterer Corona-Todesfall im Kreis

Einen weiteren Todesfall hat das Gesundheitsamt Marburg am Montag (26. April) gemeldet. Dafür verzeichnete es seit dem Vortag aber keine Corona-Neuinfektionen.
Die Gesamtzahl der seit März 2020 bestätigten Corona-Infektionen lag am Montag (26. April) bei 9.636. 27 Betroffene wurden stationär im Krankenhaus behandelt. Das waren drei mehr als am Sonntag (25. April).
Weiterhin benötigen elf Personen eine intensivmedizinische Betreuung. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion hat sich um einen auf 257 erhöht. gleichzeitig ist die Zahl der „Genesenen“ um 18 auf 8.368 gestiegen.
Das Gesundheitsamt sowie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte betreuten am Montag (26. April) im Landkreis insgesamt 1.011 aktive Fälle von Covid 19. Gegenüber dem Vortag ist das ein Rückgang um 19. In der Universitätsstadt Marburg ist die Zahl der aktiven Corona-Infektionen von 224 auf 220 zurückgegangen.
Die vom Robert-Koch-Institut (RKI) angegebene Inzidenz für den Landkreis Marburg-Biedenkopf liegt nun bei 175,6. Am Vortag hatte dieser Wert bei 176,5 und damit um 0,9 höher gelegen.
Maßgeblich sind nach Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes jetzt die Inzidenz-Werte des RKI unter www.rki.de/inzidenzen. Nach diesen Werten richten sich die Vorgaben, die nach dem Gesetz nun gelten.
Die Feststellung der Maßnahmen, die für den Landkreis Marburg-Biedenkopf gelten, erfolgt nun durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Die Bekanntmachung der Tage, ab dem die neuen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gelten, erfolgt ebenfalls durch das Hessische Sozialministerium auf dessen Internetseite www.hsm.hessen.de.
Überschreitet ein Landkreis oder eine Stadt demnach an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz von 100, 150 oder 165, gelten dort ab dem übernächsten Tag jeweils zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen. Für den Landkreis Marburg-Biedenkopf gelten derzeit die Maßnahmen für eine Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Hausstands mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs werden nicht mitgezählt.
Außerdem gelten Ausgangsbeschränkungen: Ein Verlassen des häuslichen Bereichs inklusive privatem Grundstück zwischen 22 und 5 Uhr ist nur mit triftigen Gründen wie beim Weg zur Arbeit, bei medizinischen Notfällen, zur Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender, zur Versorgung von Tieren erlaubt. Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder Vergleichbarem. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
„Click and meet“ ist nur bis zu einer Inzidenz unter 150 zulässig. In allen weiteren Geschäften ist Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich –
soweit nicht ausdrücklich genannt – offen beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Diese Regelungen gelten jetzt auch für Baumärkte, die nicht mehr pauschal geöffnet sind.
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP 2 Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien. Eine Ausnahme bilden ein Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test und mit Maske.
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich.
Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit aktuellem negativem Test besucht werden.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen ist die Ausübung kontaktlosen Individualsports alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands möglich. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Schulen gehen in den Wechselunterricht. Ohnehin gilt eine Testpflicht für die Präsenztage.
Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. „Click and collect“ – die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung – bleibt weiterhin möglich.
Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen bilden Abschlussklassen und Förderschulen.
Eine aktuelle Übersicht über die gültigen Inzidenzwerte und die daraus folgenden Maßnahmen – auch für den Landkreis Marburg-Biedenkopf – finden sich unter www.soziales.hessen.de. Auf www.marburg-biedenkopf.de/corona finden sich die derzeit an das Kreisgesundheitsamt gemeldeten Testmöglichkeiten im Kreisgebiet.
Insgesamt 45.468 Personen wurden inzwischen im Impfzentrum des Landkreises Marburg-Biedenkopf gegen Covid 19 geimpft. Bei den Erstimpfungen entspricht das einer Impfquote von 18,48 Prozent.
16.332 Personen haben bereits die notwendige Erst- und Zweitimpfung erhalten. Bei den vollständig Geimpften entspricht das einer Impfquote von 6,64 Prozent.

* pm: Landkreis Marburg-Biedenkopf

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