Bei der Bundestagswahl sollten Wahlberechtigte den verkürzten Briefwahlzeitraum beachten. Darauf hat Kreiswahleiter Ulrich Ley am Freitag (10. Januar) hingewiesen.
Der Termin zur vorgezogenen Bundestagswahl am Sonntag (23. Februar) rückt näher. Landrat Jens Womelsdorf wirbt für eine hohe Wahlbeteiligung: „Es ist wie bei jeder Wahl: Jede abgegebene Stimme ist ein Zeichen für eine starke Demokratie.“
Dabei stehen den Wahlberechtigten – wie bei jeder Bundestagswahl – zwei Wege der Stimmabgabe offen: Die Urnenwahl am Wahltag selbst ist in Deutschland nach wie vor das verfassungsrechtliche Leitbild und der vorrangige Weg der Stimmabgabe. Das Wahlrecht ermöglicht es den Wahlberechtigten aber ebenso, per Briefwahl zu wählen, wenn man am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte.
Kreiswahleiter Ulrich Ley weist darauf hin, dass Wahlberechtigte, die bei der vorgezogenen Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, den verkürzten Briefwahlzeitraum berücksichtigen sollten: „Sie müssen ihre Briefwahlunterlagen schneller bei ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen, ausfüllen und zurücksenden, als dies bei einer Bundestagswahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode der Fall ist.“ Voraussichtlich bleiben nur rund zwei Wochen Zeit für die Briefwahl.
„Der verkürzte Briefwahlzeitraum ist die Konsequenz einer vorgezogenen Neuwahl, die innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Frist erfolgen muss“, erläuterte der Kreiswahleiter. „Die gesamte Wahlorganisation folgt dabei engen – per Rechtsverordnung festgelegten – Fristen, die gegenüber einer Wahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode verkürzt sind.“
Entsprechend bereiten sich die meisten Wahlämter in Deutschland auf einen Beginn der Briefwahl zwischen dem 6. und 10. Februar 2025 vor. Ein früherer Beginn wird nach Einschätzung der Bundeswahlleiterin Ruth Brand in den meisten der 299 Wahlkreise nicht möglich sein, da die Stimmzettel erst gedruckt werden können, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind und am 30. Januar 2025 die Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss über etwaige Beschwerden entschieden haben. Der Druck der Stimmzettel und ihre Auslieferung an die Gemeindebehörden werden dann einige Tage in Anspruch nehmen, bevor die Briefwahl beginnen kann.
„Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag – dem 23. Februar 2025 – um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein“, , machte Kreiswahlleiter Ley deutlich.
. „Hierfür tragen nach dem Bundeswahlgesetz die Wählerinnen und Wähler selbst die Verantwortung. Verspätet eingehende Wahlbriefe können bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.“
Ley empfiehlt Wahlberechtigten, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sich frühzeitig darum zu kümmern: Den für die Briefwahl nötigen Wahlschein können sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes persönlich oder schriftlich – zum Beispiel auch per Fax oder E-Mail – beantragen. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen online anfordern; eine telefonische Antragstellung ist jedoch nicht möglich.
Der Antrag kann auch vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden. Die Wahlberechtigten können sich darüber bei ihrer Gemeinde informieren. Das kann beispielsweise in deren Internetangeboten geschehen.
Bei entsprechend frühzeitiger Beantragung sollten die Briefwahlunterlagen in der Regel von den Wahlämtern den jeweiligen Postdienstleistern bis spätestens 10. Februar 2025 übergeben sein und die Wahlberechtigten innerhalb weniger Tage erreichen. So kann auch eine Rücksendung rechtzeitig vor dem Wahltag erfolgen. Die Deutsche Post stellt sicher, dass Wahlbriefe, die bis spätestens Donnerstag (20. Februar) vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens eingeworfen beziehungsweise in einer Postfiliale abgegeben werden, rechtzeitig die auf dem Wahlbrief aufgedruckte Stelle erreichen.
„Wer die mit den Postlaufzeiten verbundenen Unsicherheiten vermeiden möchte oder bis zur letzten Briefkastenleerung am Donnerstag vor der Wahl den Wahlbrief nicht absenden kann, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgeben oder jemanden bitten, dies zu übernehmen“, rät der Kreiswahlleiter. Alternativ kann man sich trotz beantragter Briefwahl auch noch dazu entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Dafür muss man den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis ins Wahllokal mitbringen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit ihm wählen sowohl per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.
Wer den Erhalt der Briefwahlunterlagen per Post nicht abwarten möchte, kann im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins auch angeben, die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abzuholen, oder den Antrag persönlich dort stellen. Vor Ort kann man den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlbrief direkt abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart.
Wer dagegen seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhält oder verloren hat, kann spätestens bis zum Samstag (22. Februar) um 12 Uhr zu seinem Wahlamt gehen. Wenn man dort glaubhaft versichert, dass man die Briefwahlunterlagen nicht erhalten oder verloren hat, wird ein neuer Wahlschein erteilt. Der vorherige Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt. Bei Fragen zum Prozedere oder zu den Öffnungszeiten des Wahlamts vor Ort helfen die Gemeinden gerne weiter.
* pm: Landkreis Marburg-Biedenkopf