Blinde und Sehbehinderte: Wie ein Gesetz zur Inklusion ausgrenzt

Vor der Anhörung zum Referentenentwurf eines Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes (IKJHG) am Dienstag (8. Oktober) beim Bundesfamilienministerium hat der DBSV seine Besorgnis geäußert. Er befürchtet massive Nachteile für blinde Kinder.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) kritisiert drohende Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderungen. Das Gesetzesvorhaben werde von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen; aber es sei derzeit eines der größten behindertenpolitischen Reformvorhaben der vergangenen Jahre. Auf den Weg gebracht wird das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG). Für alle Familien mit Unterstützungsbedarf sollen künftig die Jugendämter zuständig sein, unabhängig davon, ob ein Kind behindert ist oder nicht. Hilfen zur Erziehung, die sich an die Eltern richten, und behinderungsspezifische Leistungen der Eingliederungshilfe für die Kinder werden enger verzahnt und die Eingliederungshilfe selbst wird neu geregelt.
„Mehr Inklusion im Sozialleistungssystem ist gut; aber behinderte Kinder dürfen nicht schlechter gestellt werden als bisher“, kommentierte DBSV-Justiziarin Christiane Möller den Referentenentwurf des Gesetzes. Für Menschen mit Behinderung gilt das Benachteiligungsverbot, sie haben einen Rechtsanspruch auf individuell benötigte Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und ihre gleichberechtigte Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu fördern.
Dazu erläuterte Möller: „Die übergreifenden Spielregeln des Teilhaberechts müssen so unmissverständlich im Gesetz festgehalten werden, dass sie von den Mitarbeitenden in den Jugendämtern nachvollzogen und angewendet werden können. Das ist bisher nicht der Fall.“
Der DBSV befürchtet zudem, dass die kleine Gruppe blinder, sehbehinderter und taubblinder junger Menschen durch den Wechsel der Zuständigkeit zu den Jugendämtern unter die Räder kommt: Den Jugendämtern fehlen erstens die entsprechenden Netzwerke und zweitens Konzepte, wie die nötige Kompetenz zu den Förderbedürfnissen von sehbehinderten, blinden oder taubblinden Kindern in Windeseile aufgebaut und trotz kleiner Fallzahlen erhalten werden kann.
Schließlich weist der DBSV auf massive Verschlechterungen in finanzieller Hinsicht hin. Blindenschulen oder Förderzentren für taubblinde junge Menschen gibt es nicht überall. Darum wohnen viele Kinder während der Schulzeit im Internat.
Bisher ist Praxis, dass Eltern sich in der Höhe der – zu Hause tatsächlich ersparten – Aufwendungen an den Kosten der Internatsunterbringung beteiligen. Laut dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen sie stattdessen künftig einen pauschalen Kostenbeitrag zahlen. Dieser Betrag könnte für einen 16-jährigen Schüler bis zu 700,- Euro betragen, was für die meisten Eltern einer Verdoppelung oder gar Verdreifachung der monatlichen Zahlung gleichkäme. „Damit entscheidet künftig ein Blick in den Geldbeutel darüber, ob ein –
aufgrund der Behinderung benötigtes – Bildungs- und Förderangebot wahrgenommen wird oder nicht“, brachte Möller es auf den Punkt. Darum setzt sich der DBSV für deutliche Nachbesserungen am Gesetzentwurf ein. Die umfassende Stellungnahme des Verbands finden Interessierte unter www.dbsv.org/stellungnahme/ref-ikjhg.html. Von den Veränderungen betroffen dürfte vermutlich auch die Deutsche Blindenstudienanstalt (BliStA) in Marburg als eine der größten Einrichtungen der Blindenbildung im deutschsprachigen Raum sein.

* pm: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Berlin

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