Neue Ferienjobs: RP klärt über Arbeitsschutz für Jugendliche auf

Bei Ferienjobs ist vieles möglich, aber nicht alles erlaubt. Arbeitsschützer des Regierungspräsidiums Gießen klären auf, welche Regeln zu beachten sind, wenn Schülerinnen und Schüler in den Ferien arbeiten.
Regale im Supermarkt einräumen, Backwaren verkaufen und vieles mehr gehört zu den klassischen Ferienjobs, die Schülerinnen und Schüler übernehmen. Bis zu den Sommerferien ist es zwar noch eine Zeit hin, doch bereits jetzt beginnen die Planungen.
„Aber Achtung: Nicht alles ist erlaubt“, warnte der Gießener Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. „Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die jungen Menschen weder überfordert noch in Gefahr gebracht werden.“ Die Arbeitsschützerinnen und Arbeitsschützer des Regierungspräsidiums Gießen (RP) klären daher auf, welche Regeln zu beachten sind und wer was machen darf – und was nicht.
Ob ein Schüler eine Ferienarbeit ausüben darf, hängt nicht nur von seinem Alter oder der Dauer der angestrebten Arbeit ab, sondern auch von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. „Schon ab dem 13. Geburtstag dürfen Kinder ausnahmsweise einfache Beschäftigungen wie das Austragen von Zeitungen für maximal zwei Stunden täglich ausüben“, erläuterte RP-Arbeitsschutzexperte Günter Foth. Auch bestimmte Tätigkeiten in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen Familienbetrieben oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen von Kirchen und Vereinen sind erlaubt.
Die Tätigkeit muss leicht und für Kinder geeignet sein und darf nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr ausgeübt werden. Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Ferienzeit.
Häufig spielt bei den gesetzlichen Regelungen das Alter der Jugendlichen eine Rolle. Bei einem vertraglichen Ferienjob in einem Unternehmen müssen Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein.
„Bei jenen, die zwar schon 15 Jahre alt sind, aber die neunte Klasse noch nicht beendet haben, ist die Ferienarbeit auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt“, erklärte Foth. „Wer 15 Jahre alt ist, aber schon die zehnte Schulklasse besucht oder in sie versetzt wurde, für den gilt diese Begrenzung nicht.“
Für alle Jugendlichen über 15 Jahre gilt, dass die Arbeitszeit höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen darf. Sollte es möglich sein, mit Mehrarbeit einen früheren Feierabend zum Beispiel am Freitag herauszuarbeiten, dann sind 8,5 Stunden täglich erlaubt.
Gearbeitet werden darf an fünf Tagen in der Woche, im Regelfall aber nicht an Samstagen und Sonntagen. Ausnahmen – beispielsweise in Gaststätten, Krankenhäusern, Bäckereien oder in der Landwirtschaft – sind möglich.
„Die Einhaltung von ausreichenden Pausenzeiten der Jugendlichen ist besonders wichtig“, betonte Foth. Spätestens nach viereinhalb Stunden muss die Arbeit durch eine Pause unterbrochen werden. Beträgt die Arbeitszeit bis zu sechs Stunden, ist eine halbe Stunde Pause zu gewähren.
Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss eine ganze Stunde Pause gemacht werden. Nachts, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, ist eine Beschäftigung verboten. Aber auch hier gibt es Ausnahmeregelungen.
Grundsätzlich gilt, dass die Ferienjobber – wie die erwachsenen Arbeitnehmer auch – im Fall von Arbeitsunfällen gesetzlich versichert sind. Nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber natürlich darauf achten, dass die Schülerinnen und Schüler keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind. Er hat alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen.
„Verboten sind insbesondere unfallträchtige Arbeiten oder das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen oder Fräsen“, erläuterte der Experte. „Bei der Beschäftigung dürfen die Schülerinnen und Schüler weder Erschütterungen und gesundheitsschädigendem Lärm noch Strahlen oder gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein.“ Die genauen Rahmenbedingungen sollten vor Arbeitsbeginn abgeklärt werden.
Wichtig zu wissen, ist auch: Ferienjobber im Ausland sind nicht durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert. Sie sollten sich vorab über einen geeigneten Versicherungsschutz informieren.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz gibt es auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter rp-giessen.hessen.de/Themen-A-Z/Jugendarbeitsschutz. Dort findet sich unter anderem ein Flyer zum Thema Ferienarbeit, der auf wichtige Regelungen rund um den Ferienjob hinweist. Die Arbeitsschutzdezernate des Gießener Regierungspräsidiums bieten darüber hinaus umfangreiche Beratung an.
Von dort wird auch überwacht, ob die Regelungen zur Ferienarbeit von den Arbeitgebern eingehalten werden. Ansprechpartner sind Bianca Hoyer und Sascha Dietz für die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis unter der Rufnummer 0641/303-0.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

Kommentare sind abgeschaltet.