Hautbestrahlung: Tipps des RP zum Tag des Sonnenschutzes

Das Regierungspräsidium Gießen gibt Tipps zum „Tag des Sonnenschutzes“ am Sonntag (21. Juni). Beschäftigte im Freien sind besonders gefährdet.
Wie für den „Tag des Sonnenschutzes“ am Sonntag (21. Juni) bestellt, hängt eine Hitzewelle über Mittelhessen. Damit verbunden ist auch intensive UV-Strahlung, die immer häufiger zu gesundheitlichen Problemen führt, insbesondere bei ungeschützter Haut. „Das statistische Bundesamt verzeichnete in den vergangenen zwei Jahrzehnten fast eine Verdopplung der Behandlungen in Krankenhäusern im Zusammenhang mit Hautkrebs“, berichtete Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich passend zu dem Aktionstag. Das Regierungspräsidium (RP) Gießen überwacht nicht nur den Arbeitnehmerschutz, es unterstützt und berät auch Unternehmen.
Passend zur Jahreszeit gibt es Tipps, wie man sich bei der Arbeit im Freien schützen kann und welche Pflichten es für Arbeitgeber gibt. „Der weiße Hautkrebs sticht besonders hervor“, erläuterte RP-Arbeitsschützer Holger Lehnhardt. Aber auch die Behandlungen wegen des gefährlicheren schwarzen Hautkrebses sind massiv angestiegen, weshalb Mediziner Alarm schlagen.
Nicht zuletzt können auch Erkrankungen der Augen, wie der „graue Star“ durch UV-Strahlung begünstigt werden. Angesichts der aktuellen Klimaveränderungen wird dieses Problem zukünftig eher zu- als abnehmen. Sonnenschutz ist daher unverzichtbar, selbst bei bewölktem Himmel tagsüber, denn auch dann wirkt die natürliche UV-Strahlung.
Menschen, die sich berufsbedingt häufig im Freien aufhalten, sind besonders gefährdet. Arbeitgeber müssen sich daher Gedanken über Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten machen. „Orientierung kann der UV-Index geben“, erläuterte Lehnhardt. „Aufgrund der einfachen Handhabbarkeit ist der UV-Index ein etablierter Bewertungsmaßstab zur Ermittlung der Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung.“
UV-Index-Werte bis 2 sind mit einer geringen, bis 5 mit einer mittleren, bis 7 mit einer hohen, bis 10 mit einer sehr hohen und ab 11 mit einer extremen Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung verbunden. Zugrunde gelegt wird dabei immer der zu erwartende lokale Höchstwert des UV-Index während der Tätigkeit. Welche Schutzmaßnahmen letztlich zu treffen sind, müssen Arbeitgeber in ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen. „Ab einem UV-Index von 3 sind Maßnahmen gemäß dem TOP-Prinzip zu ergreifen. Die beste Maßnahme trifft der Arbeitgeber, wenn er dafür sorgt, dass die Haut der Beschäftigten möglichst wenig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.“
Ganz praktisch heißt das: Insbesondere in den Sommermonaten entweder den Arbeitsplatz in den Schatten verlegen oder, wenn das nicht möglich ist, dafür sorgen, dass möglichst viel Haut mit Kleidung bedeckt wird.
„Dafür sind moderne Mikrofasertextilien gut geeignet, denn sie leiten Körperschweiß nach außen ab, was eine kühlende Wirkung hat.“ Als Kopfschutz sollten Helme oder textile Kopfbedeckungen mit Nackentuch getragen werden, damit auch die Ohren bedeckt sind. Bei unbedeckten Körperstellen hilft Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor.
Dabei ist zu beachten, dass sie oft nur eine begrenzte Haltbarkeit hat. Ältere Sonnencreme verliert ihre Schutzwirkung. Da auch Augenerkrankungen durch die UV-Strahlung begünstigt werden, sollte eine hochwertige Sonnenbrille mit UV-Schutz getragen werden. Ab UV-Index 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend erforderlich.
Auch die Tageszeit spielt eine entscheidende Rolle, denn in den Mittagsstunden tritt für gewöhnlich der UV-Index-Tageshöchstwert auf. In den sommerlichen Monaten bietet es sich an, den Beginn der Arbeit vorzuverlegen, damit möglichst wenig Arbeitszeit in die heißen Stunden am Nachmittag fällt. Es gibt viele Berufsgruppen, bei denen mit einer erhöhten UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung zu rechnen ist.
„Hier sollte dann die Anzahl und Länge der Pausen angepasst werden“, sagte Experte Lehnhardt. Dazu zählen die Land- und Forstwirtschaft, das Baugewerbe und -handwerk, Garten- und Landschaftsbauer, Straßenarbeiter oder auch Müllwerker.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Gefährdung und vor allem über die notwendigen Schutzmaßnahmen ausreichend zu informieren. Das kann er etwa im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung tun. Darüber hinaus sollte er die Beschäftigten regelmäßig anhalten, zur Verfügung gestellten Sonnenschutz auch zu benutzen. Nicht jedem Beschäftigten ist bekannt, welche Gefährdung das Arbeiten im Freien mit sich bringt. Grundfalsch ist die Devise, sich erst mal einen Sonnenbrand zu holen, um die Haut an UV-Strahlung zu gewöhnen.
„Um eine krankhafte Veränderung der Haut frühzeitig zu erkennen, raten wir zu regelmäßigen Untersuchungen“, empfahl RP-Arbeitsschützer Lehnhardt. Natürlich sei es auch wichtig, die eigene Haut zu beobachten, um verdächtige Veränderungen auszumachen. „Allerdings kann nur eine Hautärztin oder ein Hautarzt harmlose Anomalien von krankhaften Veränderungen unterscheiden.“ Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das ist erforderlich, wenn die Beschäftigten im Zeitraum von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen zwischen 11 und 16 Uhr eine Stunde lang oder länger im Freien tätig sind.
Bestimmte Arten des weißen Hautkrebses können als Berufskrankheit anerkannt werden. Es handelt sich dabei um das sogenannte „Plattenepithel“- und das „Bowenkarzinom“. Auch deren Vorstufen aktinische Keratosen und Morbus Bowen können – sofern sie als multiple Formen auftreten – bereits als Berufskrankheit anerkannt werden. In den vergangenen Jahren konnte eine deutliche Zunahme dieser Erkrankungen verzeichnet werden. Zudem werden die von Hautkrebs Betroffenen immer jünger.
Für Fragen zum Schutz der Beschäftigten bei sommerlichen Arbeiten im Freien sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Die Fachleute der Arbeitsschutz-Dezernate sind erreichbar unter der Rufnummer 0641/303-8600 oder per E-Mail an arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de und arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

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