Lebenshilfe fürs Leben: Barrierefreiheit auch bei der Privatwirtschaft

Auch die Privatwirtschaft muss barrierefrei werden! Das fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Welttag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember.
Lange haben Menschen mit Behinderung auf die – im Koalitionsvertrag angekündigte – Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes warten müssen. In dem nun vorgelegten Entwurf sieht die – 1958 in Marburg gegründete –
Bundesvereinigung Lebenshilfe (BVLLH) jedoch erhebliche Schwachstellen und fordert zwingend Nachbesserungen. Anlässlich des Welttags der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember erklärte die BVLH-Vorsitzende Ulla Schmidt: „Wir sind froh, dass es jetzt endlich vorangehen soll. Wenn das Gesetz aber nicht besser wird, bleibt es in großen Teilen ein zahnloser Papiertiger.“
Das Behindertengleichstellungsgesetz hat das Ziel, Deutschland barrierefrei zu machen. Die Reform sieht allerdings keine umfängliche Verpflichtung privater Unternehmen zur Barrierefreiheit vor. Darin wird lediglich klargestellt, dass ein Verstoß gegen bereits bestehende gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung darstellt.
Betroffene können aber nicht auf Beseitigung oder Unterlassung dieser Benachteiligung klagen, sondern sie nur feststellen lassen. Konsequenzen daraus folgen nicht. „Alle müssen ihren Beitrag leisten“, erklärte Schmidt. „Auch der private Sektor! Gerade in einer alternden und vielfältigen Gesellschaft ist umfassende Barrierefreiheit notwendiger denn je.“
Zumindest stellt der Entwurf klar, dass Menschen mit Behinderung künftig einen durchsetzbaren Anspruch auf angemessene Vorkehrungen gegen private Unternehmen haben. Das sind Hilfestellungen, die im Einzelfall benötigt werden, um bestehende Barrieren zu überwinden wie beispielsweise das Vorlesen der Speisekarte oder das Anlegen einer mobilen Rampe.
„Dieser Klarstellung muss im parlamentarischen Verfahren unbedingt erhalten bleiben und durch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung ergänzt werden“, forderte die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe. „Außerdem darf der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen keinesfalls auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass es sogar zu einer Verschlechterung der aktuellen Rechtslage kommt. Derzeit schließt der Entwurf beispielsweise alle baulichen Änderungen aus.“

* pm: Bundesvereinigung Lebenshilfe, Marburg

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