Sicher sein: RP zum Arbeitsschutz Auszubildender

Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Gießen informieren über besondere Regeln zum Schutz Auszubildender. Die jungen Leute sollen sicher und geschützt den Berufseinstieg meistern.
Für manche hat die Ausbildung bereits begonnen. Für andere geht sie in wenigen Wochen los. Für viele Jugendliche ist das ein Grund zur Freude.
Als neue Azubis wagen viele den nächsten Schritt hin in das Berufsleben. Beim Start spielt neben dem Berufsbildungs- auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine wichtige Rolle. Das Regierungspräsidium Gießen (RP) achtet als Aufsichtsbehörde darauf, dass die rechtlichen Grundlagen zu ihrem Schutz eingehalten werden und gibt pünktlich zum Ausbildungsbeginn wichtige Tipps.
„Junge Menschen sind aus verschiedenen Gründen am Arbeitsplatz besonders gefährdet, denn ihnen fehlt einfach noch die Weitsicht ihrer erfahrenen Kolleginnen und Kollegen“, sagte Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Für den Arbeitgeber bestehen daher besondere Pflichten. „Werden die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen vom Arbeitgeber erfüllt, ist das die Grundlage für einen guten Start in das Arbeitsleben der Jugendlichen.“ Gerade in einer Zeit von zunehmendem Fachkräftemangel müsse frühzeitig dafür Sorge getragen werden, Arbeitskräfte lange gesund zu erhalten.
Vor allem bei der Arbeitszeit gelten klare Regeln. Am Tag dürfen die Jugendlichen maximal acht Stunden arbeiten, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden. „Diese Grenzen dürfen nur in bestimmten Fällen überschritten werden“, erklärte Arbeitsschutzexperte Sascha Dietz vom RP. So könnten zum Beispiel Jugendliche, die an einzelnen Werktagen weniger als acht Stunden arbeiten, an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
„Das ist wichtig für die Anpassung an die Arbeitszeit der Erwachsenen besonders bei Gleitzeit“, erläuterte er. „Die maximale Arbeitszeit von achteinhalb Stunden darf jedoch nicht überschritten werden.“
Spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeit steht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause an: Bei bis zu sechs Stunden Arbeit sind es 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeit sogar 60 Minuten. Unter einer „Ruhepause“ wird die Arbeitsunterbrechung von mindestens einer Viertelstunde verstanden. Unterbrochen werden müssen die Arbeitstage dann von mindestens zwölf Stunden Arbeitsruhe.
Für den Unterricht an Berufsschulen gibt es für die Auszubildenden ebenfalls besondere Regeln. Sie werden freigestellt und dürfen nicht zur vorherigen Arbeit herangezogen werden, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt. Die Unterrichtsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Einmal in der Woche wird der Azubi an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden freigestellt. Danach muss dann nicht mehr im Betrieb gearbeitet werden.
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wird für diesen Tag angerechnet. Findet in der Woche ein weiterer Berufsschultag statt, greift auch hier eine Freistellung, wobei die anschließende Arbeit im Betrieb in diesem Fall noch möglich ist. In Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an fünf Tagen müssen Auszubildende ebenfalls freigestellt werden.
Doch auch weitere Beschäftigungszeiten sind vom Jugendarbeitsschutzgesetz gedeckt. Generell gilt für die jungen Berufseinsteiger die Fünf-Tage-Woche. „Für gewöhnlich bedeutet das ein grundsätzlich freies Wochenende für die Azubis“, erläuterte Arbeitsschutzexperte Florian Lang. „In manchen Branchen wie zum Beispiel in Bäckereien und Konditoreien oder in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge darf aber auch samstags gearbeitet werden.“
Zudem darf zum Beispiel in Gaststätten oder Kranken- und Pflegeberufen auch sonntags gearbeitet werden. Das ändert aber nichts am Grundsatz der Fünf-Tage-Woche. „Wenn ein Jugendlicher am Wochenende arbeiten soll, muss er an einem anderen Tag der Woche frei bekommen“, erklärte Clara Ferber vom RP.Mindestens an zwei Samstagen und Sonntagen im Monat findet in jedem Fall keine Beschäftigung statt.
Neben der Arbeitszeit ist auch der Umgang mit Gefahrstoffen oder gefährlicher Arbeit geregelt. „Jugendliche dürfen mit Arbeiten, die ihre psychischen und physischen Kräfte überfordern, nicht beschäftigt werden“, berichtete Bianca Hoyer. Beim RP ist sie ebenfalls für den Arbeitsschutz zuständig.
Ihr Kollege Dietz ergänzte: „Darüber hinaus dürfen die Azubis nicht mit besonders unfallgefährdeten Arbeiten betraut werden, bei ungünstigen Wetterbedingungen arbeiten oder sich mit schädlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Stoffen beschäftigen.“ Diese Verbote sind grundsätzlicher Natur. Von den Jugendlichen dürfen solche Tätigkeiten aber dennoch ausgeführt werden, wenn sie für die Ausbildung des Jugendlichen dringend notwendig sind und unter Anleitung und Aufsicht fachkundiger Kollegen stattfinden.
Bei potenziell gefährlichen Aufgaben ist zu beachten: der Arbeitgeber klärt die Azubis über die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auf und muss ihnen vorbeugende Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zeigen, bevor sie mit der Tätigkeit beginnen. „Maschinen müssen vom Ausbilder vorgeführt werden, und die Jugendlichen müssen über Schutzvorrichtungen und richtiges Verhalten belehrt werden“, sagte Hoyer. „Das gilt besonders im Umgang mit den gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen.“
Bei der Festlegung von allen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich der Betriebsarzt sowie die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen. „Außerdem ist eine mindestens halbjährliche Wiederholung der Unterweisung durch den Arbeitgeber oder Ausbilder Pflicht.“
Der Gesetzgeber hat auch der gesundheitlichen Betreuung eine große Bedeutung im JArbSchG eingeräumt. Vor gesundheitlichen Schäden können die Jugendlichen durch ärztliche Untersuchungen bewahrt werden. „Eine Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben stattgefunden haben“, betonte Dietz. „Dem Arbeitgeber muss dabei eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden; andernfalls darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden.“
Eine weitere ärztliche Nachuntersuchung ist dann im ersten Jahr nach Beginn der Beschäftigung vorgeschrieben inklusive der weiteren Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Arbeitgeber. Sollte der Azubi dies nicht machen, wird er dazu von seinem Arbeitgeber schriftlich aufgefordert. In dieser Erinnerung muss darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Azubi nicht weiter beschäftigen darf, wenn dieser die Bescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Beginn der Ausbildung vorlegt.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz sind auf der Internetseite des RP Gießen unter www.rp-giessen.de im Bereich Jugendarbeitsschutz oder im Arbeitsschutzportal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zu finden. Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz während der Ausbildung bieten Bianca Hoyer, Sascha Dietz, Clara Ferber und Florian Langals RP-Arbeitsschutzexperten gerne ihre Hilfe an. Sie sind zu erreichen unter 0641/303-3237 und 0641/303-8600 oder auch auf der RP-Internetseite zu finden.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

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