Das Regierungspräsidium Gießen hatt Überdeckungsarbeiten an einem asbesthaltigem Dach gestoppt. Der RP-Arbeitsschützer klärt über gesundheitliche Gefahren auf.
Auf einer Baustelle im Landkreis Marburg-Biedenkopf wurden kürzlich Bauarbeiten gestoppt. Der Grund dafür war, dass ein Unternehmen beauftragt worden war, ein asbesthaltiges Wellplattendach zu überdecken. Doch das ist verboten.
„Asbesthaltige Dachdeckungen dürfen nicht einfach mit einer weiteren Dachhaut überdeckt werden“, erläuterte der Arbeitsschutz-Fachmann Jörg Heller vom Regierungspräsidium Gießen (RP) als zuständiger Behörde für den Arbeitsschutz. Der Fall zeigt, dass es immer wieder wichtig ist, Bürgerinnen und Bürger zu informieren und auf die Gefahr von Asbestfasern aufmerksam zu machen.
„Asbestfasern verursachen aggressive und tödliche Krebserkrankungen“, betonte Heller. Gut 30 Jahre nach Inkrafttreten des Herstellungs- und Verwendungsverbots sterben auch heute noch bundesweit jährlich 1.500 Menschen an asbestbedingten Erkrankungen, die sie sich in früheren Jahren beim ungeschützten Umgang mit dem Gefahrstoff zugezogen haben. Deshalb hat der Gesetzgeber solche „lebensverlängernden“ Maßnahmen bei Asbestzementdächern und -wänden verboten. Sie sollen nicht länger als unbedingt nötig im Wirtschaftskreislauf verbleiben und Schäden anrichten können.
Die Konsequenz ist klar: Ist ein Asbestzementdach undicht geworden, darf es nicht durch eine zusätzliche Deckung abgedichtet werden. „Das Entfernen der alten Dacheindeckung und deren Ersatz durch asbestfreie Materialien ist demnach die einzig mögliche Alternative“, erläuterte Heller.
Ein telefonischer Hinweis hatte den Bauingenieur Heller zu einem rumänischen Unter-nehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen geführt, das mit der Baumaßnahme beauftragt worden war. Regelmäßig bieten osteuropäische Firmen derartige Arbeiten an, weil ihnen die einschlägigen rechtlichen Regelungen, die in Deutschland gelten, möglicherweise nicht in Gänze bekannt sind.
Die Beschäftigten dieses Betriebs hatten bereits begonnen, Teile einer – mit asbest-haltigen Wellplatten gedeckten – Scheune neu einzudecken, ohne vorher die alten Asbestzementplatten zu entfernen. Auf die Schnelle – und ohne Beachtung der Vorschriften – sollte das bereits undichte Dach so wieder funktionsfähig gemacht werden. Als der RP-Mitarbeiter auf der Baustelle eintraf, schraubten Arbeiter bereits Dachlatten auf die vorhandene Wellplattendeckung.
Um die Arbeiten abzuschließen, sollten danach Profilbleche aufgebracht werden, die bereits neben der Baustelle lagerten. Dabei waren die Arbeiter ohne Schutzanzüge und Atemschutzmasken tätig. Noch dazu fehlten Gerüste und Personenauffangnetze komplett.
Die Folge war klar: Die Arbeiten mussten eingestellt werden. Zudem wurde gegen das ausführende Unternehmen Strafanzeige gestellt. Der Eigentümer der Scheune beauftragte daraufhin ein sachkundiges Unternehmen, das die komplette Dachdeckung entfernte.
Arbeitsschutz-Fachmann Heller wies wegen des jüngsten Vorfalls erneut alle Gebäudebesitzer darauf hin, dass jegliche Arbeiten verboten sind, die zu einer Überdeckung der Oberflächen von Asbestprodukten führen. „Diese Vorschriften gelten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den Privatmann, der in Eigenregie Hand an sein Dach oder seine Fassade legen will“, fügte er hinzu. Da es sich bei diesen Überdeckungsarbeiten um eine Straftat handelt, muss der Verursacher – das ausführende Unternehmen – im aktuellen Fall auch mit einer Geldstrafe rechnen. In ähnlichen Fällen ist sie bereits vierstellig ausgefallen.
Weitere Informationen über den Umgang mit Asbest erhalten Interessierte auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-giessen.de, per E-Mail an arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de oder telefonisch unter 0641/303-3237.
* pm: Regierungspräsidium Gießen