Der Landkreis informiert über Änderungen im Betreuungsrecht. Seine Reform soll die Rechte von Betreuten und die Qualität der Betreuung stärken.
Die Selbstbestimmung betreuter Menschen zu stärken und gleichzeitig die Qualität der beruflichen Betreuung zu verbessern ist das Ziel der 2023 in Kraft getretenen Änderungen im bundesweiten Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Die Betreuungsbehörde des Landkreises Marburg Biedenkopf ist angesiedelt beim Gesundheitsamt. Sie weist auf die wichtigsten Veränderungen hin.
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartnerin für Menschen, die eine rechtliche Betreuung beantragt haben oder für die eine Betreuung angeregt wurde. Sie berät Betroffene, Betreuende und Bevollmächtigte zu betreuungsrechtlichen Themen. Die rechtliche Betreuung kann wegen schwerer Krankheit oder Behinderung notwendig sein, in deren Folge auch andere Hilfen durch Familie, Bekannte oder soziale Dienste nicht mehr ausreichen.
Das Selbstbestimmungsrecht und die Wünsche betreuter Menschen rücken mit der Änderung des Gesetzes noch stärker in den Fokus und sind Voraussetzungen bei Entscheidungen durch die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Schon im Betreuungsverfahren wird außerdem der Wunsch der oder des Betroffenen bei der Wahl des Betreuers berücksichtigt.
Auch für den Wohnraum gilt ein besonderer Schutz: So darf den betreuten Personen der Wohnraum nur dann gekündigt werden, wenn es deren Willen ist oder die Kündigung durch eine gerichtliche Prüfung genehmigt wurde.
Anstatt sich am vermeintlichen Wohl der Betreuten zu orientieren, sollen die Betreuerinnen und Betreuer nur für Aufgabenbereiche eingesetzt werden und von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, in denen sich Betroffene auch tatsächlich Unterstützung wünschen. Die Wünsche ermittelt der Betreuer oder die Betreuerin im persönlichen Gespräch und erstattet darber jährlich einen Bericht an das zuständige Gericht. Mit der Gesetzesreform wurden die Anforderungen an die Berichte klarer formuliert.
Berufsbetreuerinnen und -betreuer müssen sich nun offiziell registrieren lassen. Dabei prüft die zuständige Betreuungsbehörde, ob neben der persönlichen Eignung auch die fachlichen Anforderungen erfüllt sind. Neben Wissen über das Sozialrecht sind beispielsweise auch Kenntnisse in der Gesundheitssorge, der möglichen Hilfestrukturen und der Kommunikation gefordert.
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer müssen ihre persönliche Eignung nachweisen. Sie erhalten verstärkt Unterstützung durch die Betreuungsvereine: Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ohne persönlichen Bezug zum Betroffenen bekommen durch eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein eine feste Ansprechperson zur Verfügung gestellt
Dadurch erhalten sie regelmäßige Fortbildungsangebote sowie einen Vertreter oder eine Vertreterin in Fällen, in denen sie verhindert sind. Eine solche Vereinbarung können aber auch rechtlich betreuende Familienangehörige beziehungsweise nahe Bezugspersonen schließen.
Ebenfalls neu ist das sogenannte „Ehegattennotvertretungsrecht“. Es wird wichtig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine oder ihre Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst besorgen kann und keine wirksame Vorsorgevollmacht existiert. In solchen Fällen kann der Ehepartner oder die -partnerin vertreten.
Das Vertretungsrecht ist allerdings auf maximal sechs Monate beschränkt. Die Feststellung, ob ein Vertretungsfall vorliegt, trifft der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin.
Eine Themenseite mit weiteren Informationen zum Betreuungsrecht gibt es auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.de oder dem Direktlink www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html;jsessionid=CF7821FC89FCD05AA0D797AEDE50B333.1_cid324. Weitere Informationen gibt es auch auf der Homepage des Kreises unter https://www.marburg-biedenkopf.de/betreuungsbehoerde. Die Betreuungsbehörde berät zum Thema Betreuung. Sie ist unter der Telefonnummer 06421/t05- 4154 erreichbar.
* pm: Landkreis Marburg-Biedenkopf