Artenschutz-Regeln: Änderungen bei Produkten aus Elfenbein

Zum Internationalen Tag des Artenschutzes am Donnerstag (3. März) hat das Regierungspräsidium (RP) Gießen auf neue Regelungen aufmerksam gemacht. Sie betreffen zum Beispiel Produkte aus Elfenbein.
Artenschutz ist populär. Viele Menschen füttern im Winter die Vögel in ihrem Garten, legen naturnahe Gärten und Blühstreifen an. Dennoch kommen jedes Jahr neue Tiere auf den Listen der bedrohten Arten hierzulande und weltweit hinzu.
Die Gründe für den Rückgang der Arten sind vielfältig. „Viele davon sind von Menschenhand gemacht“, erklärte der Gießener Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich anlässlich des Internationalen Tags des Artenschutzes am 3. März.“Das trifft besonders auf den illegalen Handel mit bedrohten Tierarten zu.“
Seine Behörde überwacht in Mittelhessen den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie den daraus erzeugten Produkten. Dass dieser illegale Handel nach wie vor floriert, weiß Corinna Vahrenkamp. Sie ist Sachbearbeiterin im Artenschutzteam des RP Gießen.
„Bei den Gewinnen, die weltweit mit kriminellen Geschäften erzielt werden, liegt der illegale Handel von geschützten Arten und daraus produzierten Erzeugnissen auf Platz vier“, berichtete Vahrenkamp. „Es handelt sich somit nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen lukrativen Markt, der mit den im Washingtoner Artenschutzübereinkommen – kurz CITES – international vereinbarten Regeln kontrolliert und eingedämmt werden soll.“
Gefragt auf dem illegalen Markt seien besonders Nashornhorn, Pangolinschuppen, Glasaale, Papageienvögel und Singvögel. Aber auch Elfenbein, sowohl als Rohware als auch in verarbeiteter Form, beispielsweise Schnitzereien, Schmuck und Einlagen auf Möbeln und Instrumenten. Vor diesem Hintergrund und wegen der anhaltenden illegalen Geschäfte mit Elfenbein hat die Europäische Union (EU) den ohnehin schon eingeschränkten Handel mit Rohelfenbein und daraus hergestellten Gegenständen jetzt bis auf ganz wenige Ausnahmen verboten.
„Für Gegenstände aus Elfenbein, die nachweislich vor dem 1. Januar 1947 hergestellt wurden und damit als Antiquitäten im Sinne der EU-Artenschutzverordnung gelten, ist seit dem 19. Januar 2022 für den Handel zwingend eine EU-Vermarktungsbescheinigung erforderlich“, erklärte die Expertin. „Die bis dato geltenden Ausnahmeregelungen für Antiquitäten aus Elfenbein entfallen.“
Eine weitere Ausnahme betrifft vor 1975 hergestellte Musikinstrumente, die Elfenbein enthalten (Schmuckringe an Blasinstrumenten, Einlegearbeiten, Tasteninstrumente).
„Sofern diese Instrumente noch von Musikern bespielt werden, dürfen sie vermarktet und auch repariert werden“, erläuterte Vahrenkamp. „Alle später eingeführten oder hergestellten Elfenbeinbestände dürfen nicht mehr verkauft beziehungsweise zum Verkauf angeboten werden“, betont Corinna Vahrenkamp.
Außerdem wies sie darauf hin, dass bereits ausgestellte EU-Vermarktungsbescheinigungen – sogenannte „CITES-Bescheinigungen“ – für Roh-Elfenbein und Elfenbeinerzeugnisse mit Ablauf des 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit verlieren. Sie sind an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Wer Gegenstände aus Elfenbein besitzt, für die eine Vermarktungsbescheinigung ausgestellt wurde, wird gebeten, sich mit Vahrenkamp unter der Telefonnummer 0641/303-55 55 oder per Mail an corinna.vahrenkamp@rpgi.hessen.de in Verbindung zu setzen.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

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