Das Regierungspräsidium Gießen erlässt eine Allgemeinverfügung. Sie ermöglicht Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie längere Arbeitszeiten.
Deutschland befindet sich derzeit in der bislang stärksten Infektionswelle seit Beginn der Corona Pandemie. Angesichts rasant steigender Inzidenzen werden die mittelhessischen Betriebe zahlreiche Personalausfälle aufgrund von Erkrankungen und Quarantänen ihrer Beschäftigten zu verkraften haben. Um die existenzielle Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, hat das Regierungspräsidium Gießen (RP) eine Allgemeinverfügung erlassen.
Sie ermöglicht es, in bestimmten Bereichen der kritischen Infrastruktur, Arbeitnehmerinnen und -nehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Ferner wird die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag heraufgesetzt.
„Durch die Allgemeinverfügung soll sichergestellt werden, dass das öffentliche Leben möglichst wenig beeinträchtigt wird und die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen gewährleistet bleibt“, erläuterte Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich am Montag (31. Januar) den Hintergrund der Verfügung. Diesem Zweck diene insbesondere auch die Aufhebung der Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für Beschäftigte in diesen Bereichen für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden. „Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen“, bekräftigte der Regierungspräsident.
Erfasst sind bei Ermöglichung von Sonn- und Feiertagsarbeit Beschäftigte ab 18 Jahre mit Tätigkeiten in den Bereichen Medizinprodukte, Arzneimittel und weitere apothekenüblichen Artikel sowie in der Produktion, beim Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs wie Hygieneartikel oder Lebensmittel. Außerdem wird die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag erhöht. Das betrifft Beschäftigte ab 18 Jahre mit Tätigkeiten in diesen Bereichen.
Darunter fallen die Arbeit bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Verkehrsbetrieben, in den Betrieben zur Energie- und Wasserversorgung als auch für Abfall- und Abwasserentsorgung, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, im Bewachungsgewerbe, bei der Bewachung von Betriebsanlagen sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen. Zuletzt enthält die Allgemeinverfügung auch Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten für diejenigen Arbeitgeber, die von den Möglichkeiten zur Beschäftigungserweiterung dieser Allgemeinverfügung Gebrauch machen.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf von Donnerstag (31. März) außer Kraft. Sie ist außerdem widerruflich, für den Fall, dass sich die pandemische Lage verbessert und die geregelten Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nicht mehr notwendig sind. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter www.rp-giessen.de/presse/öffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfügungen-coronavirus-sars-cov-2 eingesehen werden.
* pm: Regierungspräsidium Gießen