Die überwiegende Mehrheit der Menschen ist sich ihrer Verantwortung in der derzeitigen Situation bewusst, das haben die letzten Wochen eindrucksvoll gezeigt.
Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz gefährdeter Mitmenschen zu verlangsamen, ist weiterhin Gemeinschaftsaufgabe. Dabei haben sich bislang nur Wenige unbelehrbar gezeigt, lediglich in vereinzelten Fällen mussten Polizei oder Ordnungsämter gegen rücksichtslose Personen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren einleiten.
Dennoch stellen sich viele Hessinnen und Hessen mit Blick auf das Osterfest und das zu erwartende herrliche Wetter einige Fragen, wie sie sich am besten verhalten sollen und was nach den derzeit geltenden Verordnungen in Hessen grundsätzlich erlaubt oder verboten ist. Zu beachten ist unbedingt, dass das seit Montag (23. März) geltende „Kontaktverbot“ noch mindestens bis Sonntag (19. April) und damit auch am Osterwochenende gilt.
Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit sind auch an Ostern nicht erlaubt und werden von der Polizei konsequent aufgelöst. Wird das nicht befolgt, werden Bußgelder verhängt.
Bei der Begegnung mit anderen Personen in der Öffentlichkeit ist ein Abstand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, sind – unabhängig von der Personenzahl – untersagt. Darunter fallen beispielsweise das Grillen, Feiern oder Picknicken in öffentlichen Parks.
Die Polizei agiert natürlich auch hier mit Augenmaß und gewährleistet bei all den vielen aufkommenden Fragen, dass die Inhalte der Verordnung richtig ausgelegt werden. So ist beispielsweise sicherlich nichts gegen eine kurze Ostereiersuche mit den eigenen Kindern an einer kaum von Menschen frequentierten Stelle auszusetzen, sofern die geltenden Vorgaben und der nötige Abstand zu anderen Menschen eingehalten werden kann. Sind das Verstecken und die Eiersuche hingegen ein großangelegtes und langes Unterfangen in einem kleinen Park, wo sich ohnehin schon recht viele Menschen auf engem Raum aufhalten, so wird die Polizei oder das Ordnungsamt diese Aktion schnell unterbinden müssen.
„Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht“, fordert die Polizei. „Entscheiden Sie mit Augenmaß, ob eine Aktivität wirklich nötig ist; und zeigen Sie Verständnis für den Job unserer Einsatzkräfte. Wir können die Corona-Krise nur gemeinsam überwinden!“
Viele der Fragen, die sich in diesen Tagen an die Polizei richten, drehen sich darum, was an Ostern im Privaten erlaubt ist. Grundsätzlich gilt in Hessen derzeit die allgemeine Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
„Auch wenn üblicherweise nun Feiertage im Kreise der Verwandtschaft bevorstehen würden und der Verzicht darauf bei dem herrlichen Wetter zusätzlich schwerfallen dürfte, so sind wir an dieser Stelle weiterhin alle gefragt. Damit die momentanen Einschränkungen alsbald zu einem Ende kommen können“, lautet der Appell der Polizei zu Ostern, auf private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, möglichst zu verzichten.
„Ein jeder trägt Verantwortung für seine Mitmenschen, für die Angehörigen der eigenen Familie umso mehr“, erklärt die Polizei. Nach Hinweisen auf größere Zusammenkünfte im privaten Bereich schreitet die Polizei ein, wenn erkennbar gegen die Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts zu reduzieren, verstoßen wird. Dabei können derartige Zusammenkünfte im Rahmen der Gefahrenabwehr aufgelöst oder durch das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall verboten werden. Verstöße gegen Einzelverfügungen des Gesundheitsamts sind sogar strafbar.
Das schöne Frühlingswetter bietet den idealen Zeitpunkt, das Boot auf Vordermann zu bringen und auf den hessischen Gewässern abzulegen. Auch an dieser Stelle ist zu beachten: Die allgemeinen Regeln wie das Kontaktverbot, die Abstandsregel oder das generelle Verbot von Zusammenkünften in Vereinen gilt auch auf dem Wasser, dem Anlegesteg oder am Ufer.
Die Beamten der hessischen Wasserschutzpolizeistationen und -posten stehen für Fragen von Vereinen und Wassersportler bereit. Die Polizei wird am Osterwochenende auch im Bereich der Flüsse und Seen darauf achten, dass die Regeln dort eingehalten werden.
Auch viele Biker werden das schöne Wetter für Ausflüge nutzen. Private Motorradausflüge sind derzeit in Hessen nicht verboten. Grundsätzlich kann man auch eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnehmen, ohne eine Strafe befürchten zu müssen.
Sobald die Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer von ihrem Motorrad – etwa an einer Tankstelle oder auf einem Parkplatz – absteigen, müssen sie sich jedoch an die Abstandsregeln von 1,50 Metern oder besser 2 Metern zur anderen Person halten. Biker- und Tankstellengespräche mit Dritten sollte man zur Minimierung des Infektionsrisikos unterlassen.
Abschließend wies die Polizeidarauf hin, dass die von der Hessischen Landesregierung beschlossenen Verordnungen nicht alle Details und jeden Einzelfall des täglichen Zusammenlebens regeln können. Vielmehr sollen sie aber als verbindliche Richtschnur für die Bevölkerung und die Ordnungsbehörden dienen, wie alle gemeinsam dazu beitragen können, Infektionsketten zu brechen und alle zu schützen. Jeder sollte sich die Frage stellen, ob ein Motorradausflug angesichts der derzeitigen Lage unbedingt notwendig ist.
Zudem gilt es mehr denn je, vorsichtig zu fahren. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Unfall verletzt zu werden, ist bei Motorradfahrern viel größer als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Schließlich haben die Kliniken in Hessen schon jetzt viel zu tun.
* pm: Polizei Marburg