Aufklärungsaktion: RP weist auf Anmeldepflicht für strahlende Geräte hin

Das Regierungspräsidium Gießen weist auf die Anzeigepflicht für NiSV-Geräte hin. Das sind Geräte in Kosmetikstudios, ästhetischen Praxen oder Beauty-Salons.
Lifestyle und attraktives Aussehen spielen eine immer größere Rolle in der Gesellschaft. Damit verbunden ist unweigerlich die apparative Kosmetik. Das sind Geräte und Anlagen, die vor allem in Kosmetikstudios, ästhetischen Praxen, Beauty-Salons, von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sowie in Therapien eingesetzt werden.
Damit der Einsatz keine negativen Auswirkungen für die Haut hat, gibt es die sogenannte „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV). Das Regierungspräsidium (RP) Gießen weist darauf hin, dass Betreiberinnen und Betreiber von Geräten und Anlagen, die unter diese Verordnung fallen, dazu verpflichtet sind, diese Geräte bei der Mittelbehörde anzuzeigen. Dabei ist egal, ob es um Haut, Körperbehaarung oder Muskeln geht: Ein NiSV-Gerät nutzt nichtionisierende Strahlung wie zum Beispiel Laser, intensive Lichtquellen, Ultraschall, Radiofrequenz oder elektromagnetische Felder (EMF). Kurz gesagt sind das also alle Geräte, die zum Beispiel Licht, Wärme, Schall oder EMF ins Gewebe abgeben, um kosmetisch oder zu sonstigen nicht medizinischen Zwecken zu behandeln.
Die Anzeige der Geräte ist kostenpflichtig und notwendig, bevor die Geräte am Menschen eingesetzt werden. Für die Anzeige steht ein Online-Formular auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen zur Verfügung. Dort können Betreiberinnen und Betreiber außerdem weitere Informationen zu den NiSV-Regelungen erhalten. Diese Informationen sind zu finden unter rp-giessen.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/technischer-verbraucherschutz/nichtionisierende-strahlung.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

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