Vereinfachend: RP erlaubt Wahlwerbung außerhalb von Ortschaften

Wahlwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist erlaubt. Das Regierungspräsidium Gießen verzichtet zu den hessischen Kommunalwahlen auf Einzelgenehmigungen.
Es geht um großflächige Plakate, Banner oder Kleinplakate: Zu den hessischen Kommunalwahlen am 15. März 2026 erlaubt das Regierungspräsidium (RP) Gießen sogenannte „Wahlsichtwerbung“ an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften anzubringen oder aufzustellen. Angesichts der Vielzahl der Anträge sowie der damit einhergehenden Prüfungen und Bearbeitungszeiten verzichtet das RP Gießen auf Einzelgenehmigungen.
Normalerweise ist Wahlsichtwerbung laut der Straßenverkehrs-Ordnung außerorts verboten. Wenn die bei den Kommunalwahlen wählbaren Parteien, Wählervereinigungen und Personen jedoch die Bestimmungen der RP-Verfügung einhalten, dürfen sie ihre Wahlwerbung in den fünf mittelhessischen Landkreisen im Regierungsbezirk Gießen ab Donnerstag (15. Januar) zeitnah und unbürokratisch außerorts aufstellen oder anbringen. Das bedeutet eine erhebliche Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung. Die entsprechende Verfügung wurde am 12. Januar 2026 im hessischen Staatsanzeiger (Nr. 3/2026) bekanntgemacht.

* pm: Regierungspräsidium Gießen

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