Auf Regelungen für Veranstaltungen und Geschäfte an Ostern hat die Stadt am Montag (11. März) hingewiesen. In der Karwoche gelten besondere Beschränkungen.
Angesichts der bevorstehenden Ostertage hat die Stadt auf die Regeln des Feiertagsrechts hingewiesen. An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß dem Hessischen Feiertagsgesetz von 4 bis 12 Uhr unter anderem öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Dieses Verbot beginnt bereits am Gründonnerstag (28. März) ab 4 Uhr und endet erst am Karsamstag (30. März) um 24 Uhr. Am Ostersonntag (31. März) und Ostermontag (1. April) besteht das Verbot jeweils in der Zeit von 4 bis 12 Uhr.
Karfreitag ist ein „stiller Feiertag“. Das Hessische Feiertagsrecht stellt stille Feiertage unter besonderen Schutz. Die Durchführung von Veranstaltungen oder Musikdarbietungen sind daher am Karfreitag gänzlich untersagt. Das sollten alle bei der Planung von Veranstaltungen berücksichtigen.
Auch der Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem Charakter der stillen Feiertage und ist daher am Karfreitag von 0 Uhr an verboten. Alle Läden, die derzeit die Ausnahmeregelung für Kur- und Ausflugsorte in Anspruch nehmen, sind an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag geschlossen zu halten. Bei Fragen steht der Fachdienst Gefahrenabwehr und Gewerbe der Stadt Marburg unter der Rufnummer 06421/201-14 69 oder per E-Mail unter gewerbe@marburg-stadt.de zur Verfügung.
* pm: Stadt Marburg