Öffnung beschrieben: RP veröffentlicht Arbeitsschutzstandard zu Covid 19

Grundsätzlich dürfen seit Montag (20. April) alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter unabhängig von ihrem Sortiment wieder öffnen. Das hat die Hessische Landesregierung in einer Verordnung am vorangegangenen Wochenende veröffentlicht.
Daneben gibt der „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine weitere Orientierung. Ihn können Interessierte auch auf der Internetseite des für Arbeitsschutz zuständigen Regierungspräsidiums Gießen www.rp-giessen.de herunterladen.
Die RP-Arbeitsschützer stehen bei Fragen zur Verfügung und werden stichprobenhaft überprüfen, ob die dort fixierten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Botschaft dabei ist klar: Durch Maßnahmen im Arbeitsschutz kann und muss den Infektionsgefahren begegnet werden.
Die bundesweiten Regelungen zur Ladenöffnung hat das Land Hessen konkretisiert: Größere Geschäfte können ebenfalls öffnen, wenn sie einen Teil ihrer Fläche abtrennen und so die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter oder weniger reduzieren.
Die Abtrennung der Verkaufsfläche muss unmissverständlich und klar erkennbar sein. Gemäß der „Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten“ ist bei der Größenermittlung bis auf Sanitäranlagen jede für die Kundschaft im Normalbetrieb zugängliche Fläche im Verkaufsraum zu berücksichtigen.
Die wichtigsten Verhaltensregeln, um Ansteckung und die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen, sind Abstand und eine wirksame Handhygiene. Das gilt natürlich auch im Einzelhandel. Arbeitgeber sollen deshalb auch dafür Sorge tragen, dass ihre Beschäftigten die Abstandsregeln von mindestens 1,50 Metern einhalten können, sei es am Arbeitsplatz zueinander oder im Kundenkontakt.
Bei Unterschreitung dieses Mindestabstands müssen räumlich-technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Infektionsschutz sicherzustellen: Bodenmarkierungen, Absperrungen oder Plexiglasscheiben zwischen den Arbeitenden oder zwischen Beschäftigten und Kunden sind eine geeignete Maßnahme, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Festlegungen getroffen werden, die es Beschäftigten ermöglichen, Materiallieferungen, -übergaben und Bezahlvorgänge kontaktlos oder in größerer Distanz abzuwickeln.
Hinzugekommen ist nun auch der Grundsatz, in Zweifelsfällen Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Außerdem sollen zusätzliche Hygienemaßnahmen die Gefahr einer Ansteckung verringern. Dazu zählen: geeignete Waschgelegenheiten beziehungsweise Desinfektionsspender bereitstellen, aber auch Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räume zu verkürzen und regelmäßiges Lüften.
Gut beraten sind Arbeitgeber, wenn sie sich bei der Festlegung der Maßnahmen von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ihrem Betriebsarzt unterstützen lassen. Denn letztlich verantwortet der Arbeitgeber die Umsetzung notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Vermeidung der Infektionsgefahr im Betrieb. Der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen www.rp-giessen.de unter der Rubrik „Inneres & Arbeit“ und „Arbeitnehmerschutz“ zusammengefasst.

* pm: Regierungspräsident Gießen

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