Die Einwegpfandpflicht im Verpackungsgesetz gilt nun auch für Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen. Das RP Gießen ist für ihre Kontrolle verantwortlich.
Kakao, Kefir oder Trinkjoghurt sind in vielen Variationen im Kühlregal zu finden. An der Kasse kommt die Verwunderung: Sollte die Kunststoffflasche nicht günstiger sein?
Fast unbemerkt ist zu Jahresbeginn eine wesentliche Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Damit ist die Pfandpflicht auf Verpackungen von Einweggetränken erweitert worden. Seitdem muss auch auf Milch und entsprechende Mischgetränke sowie alle trinkbaren Erzeugnisse mit einem Milchanteil von 50 Prozent oder mehr ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben werden. Die Abfallbehörde im Regierungspräsidium (RP) Gießen ist für die Kontrolle zuständig.
Dazu gibt es klare Vorgaben. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes drohen empfindliche Geldbußen. Ein Bußgeld droht etwa einerseits, wenn pfandpflichtige Einwegflaschen oder Dosen in Verkehr gebracht werden, ohne das vorgeschriebene 25-Cent-Pfand zu erheben, wenn sie nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet werden oder wenn in der Verkaufsstelle andererseits nicht mit dem Schriftzug „EINWEG“ darauf hingewiesen wird, dass die Verpackung nach der Rückgabe nicht wiederverwendet wird.
Das in Mittelhessen zu kontrollieren, ist Aufgabe des Dezernats für „Kommunale Abfallwirtschaft / Abfallentsorgungsanlagen“ im RP Gießen. Stichprobenhaft kontrolliert werden typische sogenannte „Inverkehrbringer“ von Einwegflaschen und Dosen wie Supermärkte, Discounter oder Kioske, aber auch Betriebe im Bereich der Schnellgastronomie wie Imbissgeschäfte. Werden Verstöße festgestellt, erfolgt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Betroffen von der Erweiterung auf Milchprodukte sind Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und drei Liter. Sie können und sollen dort zurückgegeben werden, wo sie auch verkauft werden. Die klassische „Milchtüte“ dagegen ist weiterhin von der Pfandpflicht befreit. Milchersatzprodukte wie Hafer- oder Sojadrink, die in Einweggetränkeverpackungen verkauft werden, unterliegen übrigens als „Erfrischungsgetränk“ bereits seit einigen Jahren der Pfandpflicht.
Die Einwegpfandpflicht gibt es in Deutschland seit dem Jahr 2003. Ursprünglich galt sie nur für Mineralwasser, Bier und daraus hergestellte Mischgetränke sowie kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke. Mit den Pfand-
und Rücknahmepflichten des Verpackungsgesetzes soll der Anteil an Plastikmüll in Deutschland verringert, Rohstoffe gespart und so die Umwelt geschont werden. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, Einwegflaschen und Getränkedosen zurückzugeben.
Das gilt nun auch für Milch- und Milcherzeugnisse. Im Anschluss werden sie ordnungsgemäß verwertet, um eine nachhaltigere Kreislaufwirtschaft zu fördern. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Einweggetränkekartons, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbeutel.
* pm: Regierungspräsidium Gießen